§ 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von
der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so-
fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen
seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter
Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege
einzureichen und zu begründen.
Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt,
wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be-
schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht,
und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden
mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine
Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht
nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können,
sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen
der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all-
fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht
getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht
eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder-
nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die
Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59).
Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer
Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft-
recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver-
höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden
Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of-
fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde
entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich-
ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten.
(Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt)
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 81 Abs. 1 StPO selbst dann nicht einzutreten, wenn das Verhöramt auf die
Gesuche der Beschwerdeführer eingetreten wäre und den Antrag abgewie-
sen hätte. Fehlt das erforderliche rechtliche Interesse, besteht auch kein
Raum für die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung.
(Justizkommission, 29. Dezember 1995, i.S. M. AG und A. / C. AG)
§ 82 Abs. 1 StPO. – Wird dem Angeschuldigten die Untersuchungshaft mündlich
eröffnet, so hat er eine allfällige Beschwerde dagegen sogleich anzumelden.
Aus den Erwägungen:
1. b) Nach § 82 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde binnen zehn Tagen von
der schriftlichen Mitteilung an oder, wenn eine solche nicht stattfindet, so-
fort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen zehn Tagen
seit der Anmeldung der Justizkommission schriftlich und im Doppel, unter
Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege
einzureichen und zu begründen.
Wie sich dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 1995 entnehmen lässt,
wurde der Beschwerdeführer vom Verhörrichter ausdrücklich auf die Be-
schwerdemöglichkeit im Sinne von § 82 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht,
und der Beschwerdeführer hat seinerseits bestätigt, von der vorliegenden
mündlichen Hafteröffnung, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, eine
Kopie erhalten zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung beschränkte sich nicht
nur auf den Hinweis, innert zehn Tagen Beschwerde erheben zu können,
sondern der Beschwerdeführer nahm zur Kenntnis, dass es sich im Rahmen
der Einvernahme um eine mündliche Hafteröffnung handelte und eine all-
fällige Beschwerde sofort anzumelden war. Dies hat er offensichtlich nicht
getan, weshalb auf die nachträgliche Beschwerde vom 14. Juni 1995 nicht
eingetreten werden kann. Die sofortige Anmeldung ist Gültigkeitserforder-
nis (zum gleichlautenden § 210 Abs. 1 ZPO vgl. Heinrich Baumgartner, Die
Rechtsmittel des zugerischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1949, S. 59).
Dieses gesetzliche Gültigkeitserfordernis der sofortigen Anmeldung einer
Beschwerde gegen die mündliche Hafteröffnung erscheint gerade im Haft-
recht insofern unbedenklich, als der Inhaftierte ohnehin jederzeit beim Ver-
höramt ein Haftentlassunsgesuch stellen kann; im Falle einer ablehnenden
Verfügung steht ihm die Beschwerde an die Justizkommission wiederum of-
fen. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1995 verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Haftentlassung. Kann dieses Schreiben nicht als Beschwerde
entgegengenommen werden, so ist es von Amtes wegen an den Verhörrich-
ter zur Behandlung als Haftentlassungsgesuch weiterzuleiten.
(Justizkommission, 22. Juni 1995, i.S. I./Verhöramt)
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